Änderung der Werte ab Januar 2025: Mindestlohn, Minijob- und Midijob-Grenzen
Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren mehrfach den gesetzlichen Mindestlohn erhöht. Seit 1. Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs an den Mindestlohn gekoppelt. Dadurch ändern sich automatisch auch die Einkommensgrenzen für Minijobs und den sogenannten Übergangsbereich (Midijobs). Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Aktueller Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt derzeit 12,82 Euro. Zum 1. Januar 2026 steigt der Mindestlohn dann auf 13,90 Euro.
bis 31.12.24
12,41 Euro
ab 01.01.25
12,82 Euro
ab 01.01.26
13,90 Euro
Daran gekoppelt soll ist der Minijob, der an den Mindestlohn angepasst wird. Damit wird er künftig zum 556-Euro-Job.
Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze
Die Einkommensgrenze für Minijobs ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Grundlage ist eine Wochenarbeitszeit von maximal 10 Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird im SGB IV über eine Formel definiert. Durch die Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Arbeitsstunde ergibt sich durch die Berechnungsformel ein monatlicher Wert von 556 Euro für den Minijob.
Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze beruht auf der Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnkonditionen. Wie sieht die Formel aus?
Mindestlohn x 130 : 3
gerundet auf volle Euro
Beruhend auf obiger Formel ergibt sich also die Berechnung 12,82 x 130 : 3 = 556,00 Euro.
In der Sozialversicherung bedient man sich schon seit längerem der Formel um Wochenwerte in Monatswerte umzurechnen, Wochenwert x 13 Wochen : 3 Monate, weil circa 13 Wochen drei Monaten entsprechen. Daraus leitet sich nun auch die neue Formel für die Geringfügigkeitsgrenze ab. Der Wert 130 ergibt sich durch die Multiplikation der zugrunde gelegten zehn Wochenstunden mit 13 Wochen.
Zukünftig darf ein Empfänger von Mindestlohn im Jahr also nicht mehr als 6.672 Euro verdienen. Das gelegentliche Überschreiten der Monatsgrenze von 556 Euro ist nach wie vor möglich.
Sie wollen es noch genauer wissen?
Dann lesen Sie den entsprechenden Artikel zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze.
Was ändert sich im Übergangsbereich (Midijob, ehemals Gleitzone)
Im Übergangsbereich gelten seit 1. Januar 2023 erweiterte Einkommensgrenzen.
Für 2025 liegt der Übergangsbereich zwischen 556,01 € und 2.000 € regelmäßigem monatlichen Arbeitsentgelt.
Die beitragspflichtige Einnahme ermittelt sich nach folgender Formel:
BE = F x G + (1600/1600-G – G/1600-G x F) x AE – G)
In der Formel steht AE für Arbeitsentgelt und G für die Geringfügigkeitsgrenze. Der Faktor F berechnet sich nun, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ermittelt sich wie heute.
F entspricht danach einem Wert von 0,7009 (28 : 39,95).
Die gekürzte Formel lautet:
1,14401 x AE – 230,41777
Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmenden zu tragenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
BE = (1600/1600-G) x (AE – G)
Die gekürzte Formel lautet:
1,48148 x AE – 770,37
Quelle: Haufe Personalmagazin