Mit aktefix Digital der Archivierung mit Dokumentenarchiv, Workflow und Freigabenarchivieren Sie nicht nur Ihre Buchungsbelege und E-Rechnungen (ZUGFeRD und X-Rechnung / xRechnung), sondern auch Ihre digitalen Lohndokumente und Personalunterlagen. Somit sind Sie fit für die Archivierungspflichten ab 01.01.2027.

Rechnungen, Handelsbriefe, E-Mails, Kassenbelege und E-Rechnungen unterliegen unterschiedlichen Fristen und Formatanforderungen. Diese Übersicht zeigt, was wie lange aufbewahrt werden muss — und wie aktefix Digital jeden Beleg von seinem Eingang bis zur revisionssicheren Ablage begleitet.

Für digitale Entgeltunterlagen und Personalunterlagen gibt es keine einheitliche Gesamtaufbewahrungsfrist. Die Fristen richten sich nach den jeweiligen Dokumententypen im Arbeitsverhältnis. Nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters laufen die Fristen je nach Kategorie unterschiedlich ab. (3 bis 30 Jahre)

Revisionssichere Archivierung nach AO, GoBD und HGB — aktefix Digital
AZ 147-AO / 257-HGB · Stand 2026

aktefix DIGITAL
hilft Ihnen Belege revisionssicher aufzubewahren!
Erfüllen Sie alle Anforderungen nach AO, GoBD, HGB und EStG.

10 JahreHandelsbücher, Jahresabschlüsse
8 JahreBuchungsbelege & E-Rechnungen
6 JahreHandelsbriefe, inkl. E-Mails

Welcher Beleg gehört in welche Akte

Fünf Kategorien bestimmen, wie lange ein Dokument aufbewahrt werden muss. Die Frist beginnt jeweils erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist.

§ 257 HGB

Handelsbücher, Jahresabschlüsse, Inventare

10 Jahre

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Eröffnungsbilanzen — der Kern der Buchführung bleibt am längsten aufbewahrungspflichtig.

§ 147 AO

Buchungsbelege: Rechnungen, Kontoauszüge, Kassenbelege

8 Jahre

Seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (2025) auf acht Jahre verkürzt. Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bleiben bei zehn Jahren.

§ 257 HGB

Handelsbriefe — auch geschäftliche E-Mails

6 Jahre

Angebote, Auftragsbestätigungen und geschäftliche Korrespondenz, die ein Handelsgeschäft vorbereitet, durchführt oder rückgängig macht.

§ 41 EStG u. a.

Lohn- und Personalunterlagen

6–10 Jahre

Lohnkonten, Beitragsnachweise und sozialversicherungsrelevante Unterlagen — die genaue Frist hängt von der jeweiligen Unterlagenart ab.

GoBD

E-Rechnungen: XRechnung und ZUGFeRD

8 Jahre

Aufbewahrungspflichtig ist der strukturierte XML-Datensatz — nicht das PDF-Sichtformat. Er muss maschinell auswertbar bleiben.

§ 147 Abs. 3 AO

Ablaufhemmung nicht vergessen

Bei laufender Betriebsprüfung oder offener Steuerfestsetzung läuft keine Frist ab — unabhängig vom rechnerischen Fristende. Im Zweifel gilt: zehn Jahre aufbewahren.

Warum das überhaupt sein muss

Aufbewahrungspflichten sichern die Nachvollziehbarkeit von Geschäftsvorfällen — für Betriebsprüfung, Finanzamt und im Streitfall auch vor Gericht. Wird zu früh vernichtet, drohen Schätzungen nach § 162 AO und Beweisnachteile.

Was „revisionssicher” bedeutet

Kein eigener Rechtsbegriff, sondern die Summe der GoBD-Anforderungen an elektronische Aufbewahrung: unveränderbar, vollständig, zeitgerecht erfasst, geordnet und über die gesamte Frist maschinell auswertbar. Jede nachträgliche Änderung wird protokolliert.

Warum ein Ordner auf dem Server nicht reicht

Dateien in einem gewöhnlichen Dateisystem lassen sich unbemerkt löschen, verschieben oder überschreiben. Ohne Zugriffs- und Änderungskontrolle ist das nicht GoBD-konform — dafür braucht es ein Archivsystem mit Versionierung und Friststeuerung.

  • UnveränderbarKein nachträgliches Löschen oder Überschreiben möglich
  • VollständigJeder Geschäftsvorfall lückenlos erfasst
  • ZeitgerechtErfassung ohne unangemessene Verzögerung
  • GeordnetNachvollziehbare Ablagestruktur und Verschlagwortung
  • AuswertbarMaschinenlesbar über die gesamte Frist hinweg

E-Mail, ZUGFeRD und XRechnung im Detail

Zwei Sonderfälle sorgen in der Praxis für die meisten Rückfragen: wann eine E-Mail archivierungspflichtig ist, und was bei E-Rechnungen tatsächlich als Original gilt.

E-Mails als Handelsbriefe

Aufbewahrungspflichtig ist eine E-Mail, sobald ihr Inhalt einem Handelsbrief entspricht — etwa Angebote, Bestellungen oder Lieferantenkorrespondenz. Rein interne oder private Nachrichten fallen nicht darunter. Entscheidend ist der Inhalt, nicht das Medium: archiviert werden muss die Mail im Originalformat inklusive Anhängen und Metadaten, ein Ausdruck genügt nicht.

Sonstige digitale Belege

PDF-Rechnungen, digitale Kassenbons, Kontoauszüge aus dem Online-Banking oder Kreditkartenabrechnungen folgen denselben GoBD-Grundsätzen: Was digital empfangen wurde, muss auch digital archiviert werden. Ein Papierausdruck als einziger Nachweis reicht nicht mehr aus.

Hybrides Format

ZUGFeRD

PDF/A-3 mit eingebettetem XML-Datensatz. Aufzubewahren ist die Datei unverändert inklusive des eingebetteten XML — nicht nur das für Menschen lesbare PDF-Bild.

Reines XML

XRechnung

Existiert ausschließlich als strukturierter Datensatz ohne visuelle Darstellung. Ein selbst erzeugter PDF-Ausdruck ersetzt das Original nicht und genügt der Aufbewahrungspflicht nicht.

Der Weg eines Belegs — von der Eingangspost bis ins Archiv

Belege erreichen ein Unternehmen über sehr unterschiedliche Kanäle. aktefix Digital fasst sie an einer Stelle zusammen, prüft und klassifiziert sie automatisch und überführt jeden Beleg in die für seine Kategorie passende, revisionssichere Aufbewahrung.

Papierpost Briefe, Lieferscheine E-Mail-Posteingang Rechnungen, Handelsbriefe E-Rechnungsportal XRechnung, ZUGFeRD Kassensystem / POS Tagesabschlüsse, Bons Online-Banking Kontoauszüge aktefix Digital Zentrale Erfassung, Prüfung und Klassifizierung jedes Belegs Erfassung & OCR Texterkennung, Import Prüfung & Klassifizierung Belegart, Kategorie Formaterhalt PDF/A-3, XML im Original Fristzuordnung 6, 8 oder 10 Jahre Revisionssichere Archivierung Bis zum Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Frist unveränderbar versioniert durchsuchbar Löschung erst nach Fristende GoBD-konform · jederzeit prüfbar für Betriebsprüfung und Finanzamt

aktefix Digital — revisionssichere Belegarchivierung nach AO, GoBD und HGB.

Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die Informationen wurden zum Teil durch KI recherchiert und zusammengefasst.

Weiterführende Informationen zur digitalen Vereinfachung Ihrer Abläufe im Unternehmen:

Payroll – Lohnabrechnung digital versenden

aktefix Digital – Produktseite

Lexware Office mit Belegarchiv

FIBUscan – Digitale Buchführung