Seit dem 01.08.2021 besteht für viele Unternehmer und Gesellschaften die Pflicht zur Eintragung und Publizierung im Transparenzregister.

Was ist das Transparenzregister?

Im Rahmen des Geldwäschegesetzes aus 2017 ist das Transparenzregister eingeführt worden (§ 18 Abs. 1 GwG, § 18 Abs. 2 GwG), umgesetzt wird hier die vierte EU-Geldwäscherichtlinie. Hierüber soll dargestellt werden, welche natürliche Person die eigentliche Kontrolle in einem Unternehmen ausübt. Zusätzlich müssen alle “Wirtschaftlich Berechtigten” eines Unternehmens eingetragen werden. Das Transparenzregister ist also das Verzeichnis (Register) zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den/die wirtschaftlich Berechtigten.

Wer führt das Transparenzregister

Seit dem 05.07.2017 sind alle mit der Registrierung und Einreichung verbundenen Funktionen des Transparenzregisters über den Bundesanzeiger als offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland zugänglich, die Bundesanzeiger Verlag GmbH betreibt das Transparenzregister. Die Adresse des Registers lautet www.transparenzregister.de

Wer muss sich eintragen?

Grundsätzlich sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf dem aktuellen Stand zu halten und der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Auch der eingetragene Verein als juristische Person des Privatrechts ist grundsätzlich mitteilungspflichtig. Einzutragen sind Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses eines jeden wirtschaftlich Berechtigten.

Übergangsfristen

Folgende Übergangsfristen gelten:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften  bis zum 30. Juni 2022.
  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien  bis zum 31. März 2022.
  • Alle anderen Formen, wie zum Beispiel eine eingetragene Personengesellschaft müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2022 reagiert haben

Wichtig!

Unternehmer müssen rechtzeitig handeln, da ansonsten Bußgelder drohen.

Dieser Bußgeldkatalog knüpft an die in § 56 Abs. 1 Nr. 52-56 Geldwäsche gezeichnete Pflichtverstöße an, d.h. die Meldepflichten zum Transparenzregister. Die im Bußgeldkatalog festgesetzten Regeln für einfache Verstöße sehen auf den ersten Blick harmlos aus: Hier werden Bußgelder zwischen 100 Euro und 500 Euro aufgeführt. Erhöht werden diese dann durch die Mutiplikation mit den sogenannten Faktoren. Hier wird dann unter Umständen der Umsatz zum Faktor für die Multiplikation, das kann dann schnell teuer werden.

Wird eine Eintragung unterlassen, können nach Ablauf der je nach Rechtsform der Gesellschaft unterschiedlichen Übergangsfristen empfindliche Bußgelder (Strafrahmen bis zu 100.000,00 €) gegen die Geschäftsführung verhängt werden. Denn diese ist nach dem Geldwäschegesetz dafür verantwortlich, dass die Eintragung in das Transparenzregister erfolgt. Die Übergangsfrist, in der der Eintrag erfolgen muss, endet für die meisten Gesellschaften am 30. Juni 2022.

Transparenzregister: https://transparenzregister.de
FAQ des Transparenzregisters: https://www.transparenzregister.de/treg/de/hilfe?71
Themenseite von Haufe: https://www.haufe.de/thema/transparenzregister/
Themenseite der IHK Berlin: https://www.ihk-berlin.de/service-und-beratung/recht-und-steuern/kaufmaennische-pflichten/mitteilungspflicht-transparenzregister-3948492

Aus der Kurzanleitung des Bundesanzeigerverlags