Änderung der Werte ab Oktober 2022: Der Gesetzgeber hat am 10. Juni 2022 die Erhöhung des Mindestlohns verabschiedet. Daran gekoppelt ist zukünftig auch die Lohngrenze für z.B. Minijobs und Midijobs.
Jetzt ist es amtlich: Der Minijob-Bereich wird ab Oktober angehoben und zukünftig an den Mindestlohn gekoppelt. Dadurch ergibt sich eine Berechnungsformel basierend auf der möglichen Arbeitszeit im 13-Wochenschnitt. Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Anhebung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022
Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland beträgt derzeit 9,82 Euro. Zum 1. Juli 2022 steigt der Mindestlohn dann auf 10,45 Euro. Kurz danach, nämlich zum 1. Oktober 2022, wird der Mindestlohn dann einmalig auf 12 Euro angehoben. Den entsprechenden Gesetzentwurf hat der Deutsche Bundestag am 3. Juni 2022 verabschiedet; der Bundesrat hat dem Gesetz am 10. Juni 2022 zugestimmt.
bis 30.06.22
9,82 Euro
ab 01.07.22
10,45 Euro
ab 01.10.22
12,00 Euro
Daran gekoppelt soll der Minijob mit seiner bisher geltenden 450-Euro-Grenze an den neuen Mindestlohn angepasst werden. Damit wird er künftig zum 520-Euro-Job.
Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze
Die Grenze für Minijobs wird ab Oktober 2022 von 450,00 Euro auf 520,00 Euro angehoben.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird im SGB IV über eine Formel definiert. Durch die Anhebung des Mindestlohns ab 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Arbeitsstunde ergibt sich durch die Berechnungsformel ein monatlicher Wert von 520 Euro für den Minijob.
Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze beruht auf der Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnkonditionen. Wie sieht die Formel aus?
Mindestlohn x 130 : 3
gerundet auf volle Euro
Beruhend auf obiger Formel ergibt sich also die Berechnung 12 x 130 : 3 = 520,00 Euro.
In der Sozialversicherung bedient man sich schon seit längerem der Formel um Wochenwerte in Monatswerte umzurechnen, Wochenwert x 13 Wochen : 3 Monate, weil circa 13 Wochen drei Monaten entsprechen. Daraus leitet sich nun auch die neue Formel für die Geringfügigkeitsgrenze ab. Der Wert 130 ergibt sich durch die Multiplikation der zugrunde gelegten zehn Wochenstunden mit 13 Wochen.
Zukünftig darf ein Empfänger von Mindestlohn im Jahr also nicht mehr als 6.240 Euro verdienen. Das gelegentliche Überschreiten der Monatsgrenze von 520 Euro ist nach wie vor möglich.
Sie wollen es noch genauer wissen?
Dann lesen Sie den entsprechenden Artikel dazu: https://www.haufe.de/personal/entgelt/minijob-und-midijob/unvorhersehbares-ueberschreiten-der-geringfuegigkeitsgrenze_78_562844.html
Was ändert sich im Übergangsbereich (Midijob, ehemals Gleitzone)
Im Übergangsbereich ändern sich durch die Anhebung des Geringfügigkeitsbereichs ebenso die entsprechenden Grenzen. Ab Oktober wird die Höchstgrenze von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben und Arbeitnehmer werden im Bereich oberhalb von 520 Euro stärker entlastet als bisher. Die Belastung der Arbeitgeber steigt dafür stärker an.
Der neue Übergangsbereich umfasst ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 520,01 Euro bis 1.600 Euro. Die beitragspflichtige Einnahme ermittelt sich nach folgender Formel:
BE = F x G + (1600/1600-G – G/1600-G x F) x AE – G)
In der Formel steht AE für Arbeitsentgelt und G für die Geringfügigkeitsgrenze. Der Faktor F berechnet sich nun, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ermittelt sich wie heute.
F entspricht danach einem Wert von 0,7009 (28 : 39,95).
Die gekürzte Formel lautet:
1,14401 x AE – 230,41777
Zur Bestimmung des vom Arbeitnehmenden zu tragenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
BE = (1600/1600-G) x (AE – G)
Die gekürzte Formel lautet:
1,48148 x AE – 770,37
Quelle: Haufe Personalmagazin
Für Midijobs, die derzeit bis 520 Euro verdienen (alter Minijob-Bereich von 450,01 bis 520,00 Euro) kann ein Bestandsschutz bis 2023 angewendet werden.