Bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei
Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 der Inflationsausgleichsprämie und der temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz sowie auf Fernwärme zugestimmt.
Update: 27.10.2022: Arbeitgeber können ab dem 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 die die so gennannte Inflationsprämie auszahlen. Die Veröffentlichung erfolgte am 25.10.2022 im entsprechenden Bundesgesetzblatt:
“11c. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro;“
Am Ende dieses Artikels haben wir noch einige Fragen gesammelt, die uns bereits hierzu erreicht haben.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben die Möglichkeiten erhalten, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu zahlen. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung mit dem Koalitionsausschuss auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Im Punkt 10 des Beschlusses ist die Inflationsausgleichsprämie als Teil des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022 definiert. „Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an ihre Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien“.
Auszahlung der Inflationsprämie ist bis 2024 möglich
Das “Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ hat die Inflationsprämie aufgenommen. Die wichtigsten Punkte sind unter anderem:
- Zeitliche Befristung: Vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes (siehe “Update” weiter oben in diesem Artikel) bis zum 31. Dezember 2024. Dieser bewusst großzügig angelegte Zeitraum schafft den Unternehmen größtmögliche Flexibilität bei der Zahlung der Prämien und ermöglicht so mehr Unternehmen generell eine Prämie zu zahlen.
- Bis zu einer Gesamtsumme in Höhe von 3.000 Euro sind die Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen. Das bedeutet, dass diese Zahlungen zusätzlich zum bestehenden Lohn/Gehalt gezahlt werden müssen, nicht bestehende Zahlungen ersetzen oder unter Wegfall anderer Zahlungen geleistet werden!
- Die Zahlung ist einmalig in einer Summe oder in mehreren Teilbeträgen möglich.
- Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Inflationsausgleich werden nach der Gesetzbegründung keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis im Textfeld von Lexware lohn + gehalt) deutlich macht, dass die Leistungen im Zusammenhang mit der Preissteigerung stehen.
Umsetzung in Lexware lohn + gehalt
Die Umsetzung in Lexware lohn + gehalt wird vermutlich nicht mit einem der kommenden Updates umgesetzt. Wir gehen davon aus, dass es reicht eine entsprechende Lohnart anzulegen und die Prämienzahlungen darüber erfolgen zu lassen. Zusätzlich empfehlen wir bei Zahlung oder Teilzahlungen der Prämie den Info-Text in der Lohnabrechnung des jeweiligen Auszahlungszeitraums zu verwenden.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der Inflationsprämie. Sprechen Sie uns einfach an.
Ihr Ansprechsprechpartner für die Unterstützung: Dirk Goßmann
Zahlreiche weitere Änderungen und Ergänzungen geplant
Zahlreiche weitere Änderungen in der Gesetzgebung sind geplant. Hierzu gibt es Gedanken und Planungen, ab 2023 die Lohnsteuertarife zu ändern, die Spitzensteuersätze anzupassen, Freibeträge zu erhöhen und den Grundfreibetrag anzuheben.
Hierzu gibt es einen interessanten Artikel auf Haufe.de: https://www.haufe.de/personal/entgelt/entlastung-bei-lohnsteuertarif-und-andere-gesetzesaenderungen_78_575526.html

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Anspruch auf Zahlung der Inflationsprämie?
Es handelt sich bei der Inflationsprämie um eine Sonderzahlung zur Abminderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Ihren Mitarbeitern eine Prämie in Höhe von maximal 3.000 Euro zahlen können. Einen Verpflichtung hierzu besteht nicht!
Wenn es Tarifverhandlungen gibt, kann es passieren, dass ein Anspruch aus dem nächsten Tarifvertrag geschaffen wird.
Freiwillig, wer kann!
Die Auszahlung ist auf jeden Fall freiwillig und kann auch nur in Teilbeträgen erfolgen ohne den gesamt möglichen Rahmen auszuschöpfen. Dem Arbeitgeber bleibt es also überlassen, ob und wieviel er Auszahlt. Letztendlich ist dies auch von der jeweiligen Situation des Unternehmens abhängig, denn auch diese sind von den Energiepreisen und Preissteigerungen oftmals in die Enge getrieben. Wer in solch angespannten Lagen auch noch freiwillig Prämien bis zu 3.000 Euro zahlen kann, wird sich zeigen.
Was ist mit Steuern oder Sozialversicherungsabgaben?
Steuern und / oder Sozialversicherungsabgaben fallen weder für den Arbeitgeber noch den Arbeitnehmer an.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet alle Mitarbeiter gleich zu behandeln. Wenn also Beschäftigte von der Zahlung der Prämie ausgelassen werden sollen, muss hier ein sachlicher Grund vorliegen. Unter Umständen müssen Sie bei der Entscheidung auch den Betriebsrat mit einbinden!
Quelle: Beschlussempfehlung Bundestags-Drucksache 20/3744 und Publikation des BMF und Bundesgesetblatt vom 25.10.2022
Danke für die Info
Wie sieht es bei geringfügig Beschäftigten aus?
Hallo!
Der Begriff “Arbeitnehmer”, der hier als Begünstigter genannt ist, definiert sich im §1 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung. Wie immer bezieht sich dieser in den meisten arbeitsrechtlichen Zusammenhängen auf den Grad der Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Demzufolge müssten die begünstigten also der folgende Personenkreis sein:
Auszubildende
duale Studenten
Jeder weisungsgebundene Mitarbeiter, egal ob in Teilzeit oder Befristung
auch leitende Angestellte und Führungskräfte
bis hin zum Fremdgeschäftsführer einer Personengeselschaft
Ob jemand aufgrund der Gehaltshöhe die Prämie eher nicht benötigen würde, ist hierbei irrelevant.
Beste Grüße
Ihr BOME Team
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Achtung: Diese Antwort stellt weder eine rechtsverbindliche Aussage dar, noch eine Rechts- oder Steuerberatung! Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater!
Vielen Dank für die umfassenden Informationen und den tollen Service rund um Lexware!