Sommer 2022: Die Lebenshaltungskosten steigen ohne Bremse, die Inflation wächst schneller als unser Einkommen und hat schwindelerregende Höhen erreicht. Europaweit war dieser Trend absehbar, nicht erst seit dem Krieg in der Ukraine. Der Krieg beschleunigt die Steigerung zusätzlich und zudem drohen Sperren von Gas- und Ölimporten.

Da alle Bürger von immensen Kosten betroffen sind, wurde vom Koalitionsausschuss am 23. März 2022 ein Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten beschlossen. Hiermit möchte unser Finanzminister mit möglichst kurzfristigen Maßnahmen, jedem Bürger eine Entlastung zukommen lassen. Geplant für Anfang Juni, verschoben auf Mitte Juli und letztendlich umgesetzt im August mit der Lohnabrechnung für September, soll jedem Arbeitnehmer durch eine einmalige Energiepreis-Pauschale in Höhe von 300 Euro, spürbare Entlastung gebracht werden. Das Finanzministerium spricht hier von weitreichenden Maßnahmen zur kurzfristigen und befristeten Entlastung bei den Energiekosten.

Bereits am 27. April wurde das Entlastungspaket im Kabinett beschlossen und verabschiedet.

Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro brutto soll jedem einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen einmalig zugutekommen, sofern er in den Steuerklassen 1 bis 5 eingestuft ist. Zusätzlich soll auch Minijobbern und Teilzeitkräften die Pauschale ausgezahlt werden. Das jeweils erste Dienstverhältnis ist entscheidend. Das Geld soll vom Arbeitgeber über die Lohn- oder Gehaltsabrechnung ausgezahlt werden, bei Selbstständigen wird stattdessen die Steuer-Vorauszahlung gesenkt.

Beispielrechnungen

Single
70.000 Euro
Jahresentgelt
verheirateter Arbeitnehmer
1 Kind, Steuerklasse 4
45.000 Euro Jahresgehalt
Geringfügig Beschäftigter
Ein 450-Euro-Job
181,00 Euro216,33 Euro300,00 Euro

Die größten Nutznießer sind laut Musterrechnung Familien mit einem Bruttohaushaltseinkommen von 35.000 Euro pro Jahr. Von der an beide Eheleute ausgezahlten Energiepreispauschale bleiben nach Steuern 457 Euro. Hinzu kommen für beide Kinder jeweils 100 Euro steuerfreier Familienbonus. Das macht insgesamt 657 Euro.

Wichtig: Die Energiepreis-Pauschale unterliegt der Einkommenssteuer, muss also folglich in der Steuererklärung für dieses Jahr angegeben werden.

300 Euro Energiepreispauschale für aktiv Beschäftigte

Der Bundesrat hat der Energiepauschale in Höhe von einmalig 300 Euro »für alle aktiv tätigen Erwerbspersonen« zugestimmt: Sie werden noch im Jahr 2022 einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt bekommen. Stichtag hierfür ist der erste September 2022: Der Arbeitgeber zahlt die Energiepauschale zusammen mit dem Gehalt für den Abrechnungsmonat September aus.

Wer also am Stichtag 01.09.2022 kein aktives Arbeitsverhältnis hat, weil er z.B. am 15.08.2022 bei Arbeitgeber A ausgeschieden ist und bei Arbeitgeber B erst zum 01.10.2022 anfängt, muss er auf die Steuererklärung 2022 warten.

Wer bekommt die 300-Euro-Pauschale?

Die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Den Kinderbonus in Höhe von 100 Euro erhalten Familien zusätzlich für jedes Kind als zusätzliche Einmalzahlung für Familien (Siehe unten!).

Empfänger*innen von Sozialleistungen erhalten zudem eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.

Was ist mit Minijobbern?

Der Anspruch von geringfügig Beschäftigten, die nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2 % pauschal besteuert werden, besteht nur, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt!

Danach kann auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) ein erstes Dienstverhältnis sein. Weitere Voraussetzung ist, dass der Minijob bei der Minijob-Zentrale angemeldet wurde und der Arbeitgeber dem Minijobber für seine tatsächlich geleistete Arbeit den Arbeitslohn zahlt bzw. diesen pauschal versteuert hat.

Die schriftliche Bestätigung des geringfügig Beschäftigten ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Denken Sie hierbei an die digitale Aufbewahrung seit dem 01.01.2022!

Wenn der Minijobber zu seinen gegenwärtigen Dienstverhältnissen keine Angaben gegenüber seinem Arbeitgeber machen möchte, erfolgt keine Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber. Der Minijobber kann die 300 Euro Energiepreispauschale dann über die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 beantragen.

Falschangaben zum gegenwärtig ersten Dienstverhältnis sind strafbar! Gibt der geringfügig Beschäftigte also bei mehreren Arbeitgebern an, es wäre sein erstes Dienstverhältnis, um mehrfach die 300,00 Euro zu erhalten, greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung.

Wie bekommt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale?

Der Arbeitgeber erhält die Energiepreispauschale über die Lohnsteueranmeldung für den Monat August (Meldung bis zum 10. September, bei monatlicher Abgabe der Meldung). Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten das Geld im September, mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung, auszahlen. Die Pauschale wird also mit der Lohnsteuer verrechnet, was durchaus auch zu einer negativen Lohnsteueranmeldung führen kann.

Das Gesetz sagt hierzu:
Der Arbeitgeber hat die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einbehalten Lohnsteuer zu entnehmen, die

  • bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.9.2022,
  • bei vierteljährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.10.2022 und
  • bei jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.1.2023

anzumelden und abzuführen ist. Bei vierteljährlicher Abgabe darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale abweichend vom Septembertermin erst im Oktober auszahlen. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, dann wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.

Sind die 300 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei?

Die Pauschale ist sozialversicherungsfrei aber nicht steuerfrei. Der Arbeitgeber vermerkt auf der Lohnsteuerbescheinigung ein „E“ als Kennzeichen, dass die Pauschale gezahlt wurde. Bei pauschal besteuerten Minijobs sind die 300 Euro steuerfrei.

Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. (§ 122 Einkommenssteuergesetz)

Wann werden die 100 Euro Kinderbonus ausgezahlt?

Wer Kinder hat, soll eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro pro Kind erhalten. Der sogenannte Kinderbonus 2022 wird für jedes Kind ausgezahlt, für das in mindestens einem Monat des laufenden Jahres Anspruch auf Kindergeld hatte oder hat. Der Bonus wird ab Juli 2022 ausgezahlt.

Wie erfolgt die Umsetzung in Lexware Lohn + Gehalt?

Stand: 11.08.2022
Lexware mit Hochdruck an der Umsetzung gearbeitet und die Lösung mittels Update aller Lohnprogramme bereitgestellt. Der voraussichtliche Ablauf sieht nun wie folgt aus:

Mit der Lohnsteueranmeldung August (Übermittlung Anfang September) erklären die Arbeitgeber für wie viele Mitarbeiter sie die 300,00 Euro einfordern. Dieser Betrag wird dann in der Anmeldung gegengerechnet. Die Auszahlung erfolgt dann mit den Septemberlöhnen bzw. -gehältern. Auf der Lohnsteuerkarte wird für die „normalen“ Mitarbeiter der Kennbuchstabe “E” vermerkt.

Mit dem Update möglich: Vorfinanzierung und Abrechnung der Energiepreispauschale

Als Arbeitgeber müssen Sie grundsätzlich im September 2022 die Energiepreispauschale (EPP) an Ihre Beschäftigten auszahlen. Eine Vorfinanzierung der Gesamtsumme für die Auszahlung der EPP ist über die Lohnsteueranmeldung August 2022 möglich.

Der Ablauf bei der Vorfinanzierung und Umsetzung der EPP sieht wie folgt aus:

  • Vorfinanzierung: Nutzen Sie hierfür den Dialog Extras -> ELSTER -> Elektronische Lohnsteueranmeldung -> Energiepreispauschale erfassen.
  • Auszahlung der EPP: Ab dem Abrechnungsmonat September stehen neue Lohnarten im Programm zur Verfügung. Erfassen Sie die Auszahlung pro Mitarbeiter über die neuen Lohnarten im Abrechnungs-Assistenten.
  • Wurde die EPP an einen Mitarbeiter ausbezahlt, wird dies automatisch auf der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben “E” ausgewiesen.
  • Der Auszahlungsbetrag wird programmseitig mit dem Vorfinanzierungsbetrag abgeglichen. Abweichungen werden in Lexware scout angezeigt.

Eine entsprechende Prüfung, ob nicht zu viele Erstattungen durch den Arbeitgeber beantragt wurden, erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Unser Tipp: Um wie gewohnt auf eine gesetzeskonforme Umsetzung setzen zu können, spielen Sie umgehend das Update ein!

Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Mitarbeiteranzahl haben, die Schritte mit uns gemeinsam machen möchten oder sonstige Unterstützung benötigen, sprechen Sie unseren Lohn-Support einfach an oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Download

Hier können sie die Eigenerklärung des Arbeitnehmers zum ersten Dienstverhältnis als Muster herunterladen:

Quellen
Einkommenssteuergesetz §§ 112-122 XV Energiesparpauschale
Haufe Steuer Office für Betriebe (bei uns erhältlich)

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